Aufgaben der Verbandsgemeinde
§ 64 Abs. 1 GemO definiert die Verbandsgemeinde als eine aus Gründen des Gemeinwohls gebildete Gebietskörperschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises besteht. Als Gebietskörperschaft hat die Verbandsgemeinde die gleiche Rechtsstellung wie Gemeinden und Landkreise. Das den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 2 LV garantierte Selbstverwaltungsrecht gilt insofern auch für die Verbandsgemeinde im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches. In § 64 Abs. 1 Satz 2 GemO heißt es: „Sie (VG) erfüllen neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze" (Selbstverwaltungsgarantie). Im Gegensatz zu der Allzuständigkeit der Ortsgemeinden sind die Aufgaben der VG begrenzt.
So ist die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) für folgende Selbstverwaltungsaufgaben zuständig:
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die ihr nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben (Grundschulen, Hauptschule, Regionale Schule),
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den Brandschutz und die technische Hilfe (Feuerwehr und Katastrophenschutz),
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den Bau und Unterhaltung von zentralen Sport- Spiel- und Freizeitanlagen (Erlebnisbad Zeller Land),
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den Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten
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die Wasserversorgung (wurde vertraglich auf das Kreiswasserwerk Cochem-Zell übertragen)
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die Abwasserbeseitigung
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den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung
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die Flächennutzungsplanung (§ 203 Abs. 2 BauGB).
Darüber hinaus kann die Verbandsgemeinde weitere Selbstverwaltungsaufgaben der verbandsangehörigen Ortsgemeinden übernehmen, soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Auch einzelne Ortsgemeinden können der VG mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.
Des Weiteren führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der verbandsangehörigen Ortsgemeinden und der Stadt Zell (Mosel) in deren Namen und in deren Auftrag aus. Hierzu zählen auch:
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die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,
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die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenanordnungen,
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die Vollstreckungsgeschäfte,
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die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben VG.
Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte der Verbandsgemeinde zählen jedoch nicht:
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die Wahrnehmung der Aufgaben des Stadt- bzw. Ortsbürgermeisters als Vertreter der Gemeinde nach außen und als Vorsitzender des Stadt- bzw. Ortsgemeinderates,
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die Ausfertigung von Satzungen,
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die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen.
Die VG ist bei der Führung gemeindlicher Verwaltungsgeschäfte an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte bzw. des Stadtrates und an die Entscheidung des Stadt- bzw. Ortsbürgermeisters gebunden.
Außerdem ist die VG zuständig für die ihr übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten wie z.B. ordnungsbehördliche Maßnahmen, Personenstandswesen, Einwohnermeldewesen, KFZ-Zulassung, Straßenverkehrsbehörde, Wahlen, Statistiken, soziale Angelegenheiten.