Verbandsgemeinde Zell
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I. Nachtrag
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Pünderich vom 21.02.2005
vom  02.06.2009

 Der Gemeinderat von Pünderich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, jeweils in der geltenden Fassung, am 12.05.2009 folgenden I. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 14 Abs. 1 wird nach Buchstabe b) wie folgt ergänzt:

„c) in Rasengrabstätten"

Artikel II

Nach § 14 wird § 14 a eingefügt:

§ 14 a

„(1) Bei Rasengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten. Rasengrabstätten werden in einem besonderen Grabfeld sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen eingerichtet.

Die Rasengrabstätten mit Gedenktafeln haben eine Größe von 2,25 m x 1,00 m.

(2) Die Gedenktafeln (Natursteinplatte) haben eine einheitliche Größe von 0,65 m x 0,40 m. Als Inschrift sind der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zulässig. Die Inschrift darf nicht durch Erhöhungen oder Vertiefungen aufgebracht werden. Die Gedenktafel ist von dem/der Antragsteller(in) der Friedhofsverwaltung zwecks ebenerdiger Verlegung in die Rasenfläche zu überlassen. Sie wird von der Friedhofsverwaltung am Fußende der Grabstätte mit einem Plattenbelag u-förmig eingefasst.

(3) Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur auf den Grabplatten zulässig.

(4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften für Reihen­grabstätten entsprechende Anwendung."

Artikel III

Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pünderich, den 02.06.2009
Ortsgemeinde Pünderich

                                               (Siegel)

Werner Lay
Ortsbürgermeister

 
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