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Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Zensus 2011
Gebäude- und
Wohnungszählung: Wer noch nicht gemeldet hat, erhält demnächst einen Heranziehungsbescheid
Mehr
als 90 Prozent der im Rahmen des Zensus 2011 angeschriebenen Immobilieneigentümer
und -verwalter haben inzwischen ihre Fragebögen an das Statistische Landesamt
gesendet bzw. die Daten online übermittelt. „Für alle Wohnungen bzw. Häuser, zu
denen bis Ende September keine Meldungen vorlagen, versenden wir von Mitte
Oktober an Heranziehungsbescheide", erklärt Jörg Berres, Präsident des
Statistischen Landesamtes.
Mit
diesem Schreiben werden die bislang noch säumigen Eigentümer und Verwalter noch
einmal auf die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Gebäude- und
Wohnungszählung hingewiesen. Sollten die Meldungen nicht binnen 14 Tagen beim
Statistischen Landesamt vorliegen, folgt eine Zwangsgeldfestsetzung. Die Höhe
des Zwangsgeldes richtet sich nach der Anzahl von Immobilien, für die bis zu
der gesetzten Frist noch Rückmeldungen ausstehen. Für Eigentümer von bspw. bis
zu drei Immobilien werden im Falle der erneuten Weigerung 300 Euro fällig. Dem
Heranziehungsbescheid liegen Erhebungsunterlagen bei, sodass die Übermittlung
der Daten auch möglich ist, wenn die ursprünglich zugestellten Unterlagen nicht
mehr vorhanden sind. Die Empfänger der Bescheide sollten die Fragebögen entweder
ausfüllen und ausreichend frankiert an das Statistische Landesamt schicken,
oder alternativ die Daten bequem per Internet melden. Die Zugangsdaten für das
sichere Online-Verfahren stehen auf den Fragebögen.
In
Rheinland-Pfalz waren Ende April / Anfang Mai rund 1,1 Millionen Wohneigentümer
angeschrieben und um Auskunft für insgesamt mehr als 1,4 Millionen Gebäude und Wohnungen
gebeten worden. Bis Anfang Juni lagen bereits rund 80 Prozent Rückmeldungen
vor. Mit den anschließenden Erinnerungsschreiben erhöhte sich die
Rückmeldequote auf inzwischen über 90 Prozent. „Wir sind zuversichtlich, dass mit
dem jetzt folgenden Heranziehungsbescheid der größte Teil der noch ausstehenden
Meldungen eingeht, und sich die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder gar dessen
Vollstreckung auf Ausnahmefälle beschränken wird", erläutert Jörg Berres.
Das
Statistische Landesamt hat die bereits eingegangenen Daten intensiv geprüft um
zu vermeiden, dass Eigentümer angeschrieben werden, die bereits gemeldet haben.
„Dennoch kann man bei der großen Zahl nicht ausschließen, dass jemand
versehentlich einen Heranziehungsbescheid erhält", so Berres. Die Betroffenen
sollen sich in diesen Fällen direkt an das Statistische Landesamt wenden,
entweder telefonisch unter 02603 71-4000 oder per E-Mail an
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Die
Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 ist eine Vollerhebung,
die belastbare Ergebnisse über den Bestand und die Nutzung von Wohnungen
liefern soll. Für die Wohnungswirtschaft, die Politik in Land und Bund und nicht
zuletzt für die Kommunen sind diese Daten eine wichtige Planungsgrundlage. Da
Antwortausfälle zu verzerrten Ergebnissen führen, ist die Teilnahme aller
Eigentümer bzw. Verwalter unerlässlich.
Ende Oktober startet Befragung zur
Klärung des Hauptwohnsitzes
Ende
Oktober startet eine weitere kleine Befragung im Rahmen des Zensus 2011. Die Befragung
zur Klärung des Wohnsitzes - auch Mehrfachfallprüfung genannt - dient der korrekten
Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen. Dabei werden alle diejenigen um
Klärung gebeten, deren Melderegistereinträge unplausible Angaben enthalten.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit mehreren Hauptwohnsitzen oder
ausschließlich mit Nebenwohnsitzen gemeldet ist. Damit auch diese Personen beim
Zensus der richtigen Gemeinde zugeordnet werden können, erhalten sie einen
Fragebogen per Post. Auf diesem müssen sie
mit Bezug auf den Stichtag 9. Mai 2011 insbesondere angeben, ob es sich
an der infrage stehenden Anschrift um ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt
und ob sie an weiteren Anschriften gemeldet sind. Die erste von insgesamt drei
Befragungswellen dieser Zensuserhebung umfasst in Rheinland-Pfalz rund 7.000
Personen. Alle Angaben der Auskunftspflichtigen dienen ausschließlich der
Ermittlung verlässlicher amtlicher Einwohnerzahlen; es werden keinerlei Informationen
an die Einwohnermeldeämter oder andere Behörden weitergegeben.
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