Verbandsgemeinde Zell
Jugendförderrichtlinien PDF Drucken E-Mail

Die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) fördert seit 2001 Veranstaltungen der allgemeinen Jugendarbeit nach Maßgabe der nachstehenden Förderrichtlinien. 

 

Programm über die Gewährung von Zuwendungen

der Verbandsgemeinde Zell

für Aktivitäten der allgemeinen Jugendförderung

Jugendförderprogramm  

 

1. Allgemeines 

Die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur allgemeinen Jugendförderung unter Anwendung der vorliegenden Bestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht.  

 

2. Zuwendungsfähige Vorhaben 

Zuwendungen können für alle Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte der allgemeinen Jugendförderung gewährt werden. Sie müssen dazu beitragen, die Entwicklung junger Menschen zu fördern, sie zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen.   

 

3. Empfänger von Zuwendungen 

Anträge auf Förderung können die Gemeinden der Verbandsgemeinde Zell (Mosel), Jugendclubs, Jugendgruppen, Jugendtreffs, anerkannte Jugendorganisationen und sonstige Organisationen für Maßnahmen der außerschulischen Bildung nach Nr. 2 dieser Richtlinien stellen. Zuwendungen zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Zell haben. In die Förderung werden darüber hinaus Betreuer mit einbezogen die älter als 27 Jahre sind, auch wenn deren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde liegt.  

 

4. Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung 

Alle Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt Der Antragssteller hat in angemessener Höhe Eigenmittel bzw. Eigenleistung aufzubringen. Eigenmittel sowie Mittel des Landes und/oder des Bundes, der EU und sonstige Mittel von Dritten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der jeweilige Träger hat die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme zu erfüllen, insbesondere ist sicher zu stellen, dass die Veranstaltungen von einem geschulten Gruppenleiter, Pädagogen oder einer in der Jugendarbeit bewährten und erfahrenen Person geleitet werden.   

 

5. Ausschluss der Förderung 

    Von der Förderung ausgeschlossen sind    

5.1. Jugendgruppen unter sieben Mitgliedern (soweit es sich nicht um nach KJHG anerkannte Organisationen handelt). Mitglieder im Sinne dieser Richtlinien sind Personen bis zur  Vollendung des 27. Lebensjahres.   
5.2. Schulische Maßnahmen (Klassenfahrten, Schulendtage usw.)   
5.3. Veranstaltungen, Einrichtungen und Projekte, die überwiegend der Erholung, des Urlaubs oder der beruflichen Förderung dienen   
5.4. Veranstaltungen, Einrichtungen und Projekte, die rein wirtschaftlich gewerbsmäßigen, wettkampfsportlichen, parteipolitischen oder religiösen Charakter tragen   
5.5. Maßnahmen die von Reisebüros durchgeführt werden   
5.6. Veranstaltungen die von anderen öffentlichen Stellen zusammen mit mehr  als 50 %  gefördert  werden. 
6. Antragsverfahren, Bewilligung und Auszahlung bzw. Rückerstattung 
 
6.1. Über die Anträge entscheidet die Verwaltung im Rahmen dieser Richtlinien. Der Antrag ist unter Verwendung des erstellten Formblattes bei der   Verbandsgemeindeverwaltung Zell zu stellen. 
6.2. Zuwendungsanträge für Maßnahmen nach den Ziffern 7.1 bis 7.5 sind innerhalb         von 2 Monaten nach ihrer Durchführung mit dem Veranstaltungsprogramm         vorzulegen.
Mit dem Antrag ist außerdem eine von den Teilnehmern unterzeichnete Teilnehmerliste vorzulegen, aus der ferner der Name, Vorname, Wohnort und Alter der Teilnehmer hervorgeht. Haben schwerbehinderte junge Menschen an einer Maßnahme teilgenommen, bestätigt der Antragsteller, dass der Schwerbehindertenausweis vorgelegen hat oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Förderung auf andere Weise glaubhaft gemacht wurden.  Die Auszahlung erfolgt mit der Bewilligung. 
6.3. Zuwendungsanträge für Maßnahmen nach Ziffern 7.6 sind innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Anschaffung mit den dementsprechenden Rechnungskopien vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt mit der Bewilligung. 
6.4. Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 7.7 werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sie vor Beginn der Maßnahme oder der Anschaffung beantragt und bewilligt worden sind.
Dem Antrag sind beizufügen:
· Schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Einrichtung   bzw. Anschaffung,
· Kosten- und Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenleistung.Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist nach Vorlage von Rechnungsbelegen möglich. 
6.5. Zuwendungen nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
· wenn diese nicht zweckentsprechend verwendet wurden,
· sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag/in den Unterlagen unrichtig sind oder trotz Aufforderung eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.  
7. Geförderte Maßnahmen 
 
7.1. Projektbezogene Maßnahmen   
Diese Maßnahmen setzen situativ an den alltags- und lebensweltbezogenen Interessen junger Menschen an. Darunter fallen Maßnahmen mit den   Schwerpunkten
a) allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, naturkundliche, technische, sowie geschlechtsspezifische Bildung,
b) Sucht-, Drogen- Gewalt und Sektenprävention
c) Integrationsprojekte
d) Projekte gegen Extremismus und
e) Projekte, welche die Zusammenarbeit zwischen den Generationen fördern       
Diese werden mit 1,50 € je Tag und Teilnehmer gefördert.       An- und Abreisetag gelten als 1 Fördertag. Erfolgt keine Über-Nacht-Betreuung (mehrtägige Veranstaltung), wird der        Förderbetrag  auf 1,00 € je Teilnehmer reduziert.       
Sonstige Maßnahmen z.B. Internet-Projekte werden mit 20 % der Kosten, max. 125,00 € / jährlich pro Antragsteller gefördert.

 

 7.2. Freizeitmaßnahmen von Gruppen mit festem Teilnehmerkreis,        die sich regelmäßig treffen       
Gefördert werden Fahrten, Zeltlager und Freizeiten, die von Jugendclubs, Jugendgruppen und Jugendorganisationen durchgeführt werden. Die Maßnahmen sollen insbesondere der Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens dienen, die Gemeinschaft der Gruppe festigen sowie Hilfen zur Freizeitgestaltung bieten. Diese Maßnahmen die mindestens 2 Tage und maximal 14 Tage dauern, werden mit 1,50 € je Tag und Teilnehmer gefördert. An- und Abreisetag gelten als 1 Fördertag. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7 Personen. Die Teilnehmer dürfen nicht älter als 27 Jahre sein (ausgenommen Betreuer) und müssen ihren ständigen Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Zell haben. Für je 10 jugendliche Teilnehmer wird ein 1 Betreuer anerkannt. Zur Integration behinderter junger Menschen erhöhen sich die Zuwendungen für diese Personen um 50 v.H. des Förderbetrages.  
7.3 Freizeitmaßnahmen von Gruppen ohne festen Teilnehmerkreis     
 
Die Verbandsgemeinde Zell gewährt Zuwendungen für Fahrten, Zeltlager und Freizeiten von Gruppen ohne festen Teilnehmerkreis und Veranstaltungen die auf Gemeinde-, Pfarrgemeinde-, Dekanats oder Kreisebene stattfinden und nach jugendpflegerischen Grundsätzen ausgerichtet werden. Hier gelten die Regelungen wie bei 7.2, allerdings ist der Zuschuss auf ein Höchstbetrag von 250 € pro Maßnahme begrenzt.   
 
Zur Integration behinderter junger Menschen erhöhen sich die Zuwendungen für diese Personen um 50 v.H. des Förderbetrages.  
 
7.4. Internationale Jugendbegegnungen 

    

Internationale Begegnungen dienen dem interkulturellen Lernen durch persönliche Erfahrung mit ausländischen Jugendlichen und damit der Förderung des gegenseitigen Verständnisses. Sie müssen einem pädagogischen Anspruch genügen und gründlich vorbereitet sein. Es werden nur Maßnahmen mit direktem Kontakt zu ausländischen Partnern gefördert.
Diese Begegnungen werden mit 2,00 € je Tag und Teilnehmer für mindestens 2 und maximal 14 Tage gefördert. Die Mindestteilnehmerzahl sind 7 Personen, die maximal geförderte Personenzahl ist 50. Der erste und letzte Tag der  Jugendbegegnung gelten zusammen als ein förderungsfähiger Tag.      
Internationale Begegnungen in Deutschland werden nur gefördert, wenn mindestens ¼ der Teilnehmer ausländische Jugend sind. Bei der Förderung wird maximal 1 Betreuer für 10 Teilnehmer anerkannt. Die Teilnehmer, mit Ausnahme der Betreuer, dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Integration behinderter junger Menschen erhöhen sich die Zuwendungen für diese Personen um 50 v.H. des Förderbetrages.          
7.5. Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen        und Jugendgruppenleiterlehrgänge für Personen der VG Zell             
Zuwendungen werden gewährt zur Durchführung von Tagesveranstaltungen, Kurzlehrgängen mit Übernachtung und mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung, die der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit dienen.              
Diese werden mit 4,00 € je Tag und Teilnehmer gefördert. Der erste und letzte Tag des Lehrgangs gelten zusammen als ein förderungsfähiger Tag. Die Zuwendungen für Jugendgruppenleiterlehrgänge bzw. Seminare werden unabhängig vom Alter der jeweiligen Teilnehmer gewährt. Die Personen müssen allerdings ihren ständigen Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Zell haben.
Zur Integration behinderter Menschen mit Behindertenausweis erhöhen sich die Zuwendungen für diese Person um 50 %.  
 
7.6. Beschaffung von Ausstattung und Geräten       
 
Die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Geräten  (z.B. Musikinstrumente, Uniformen, Noten und Sportgeräte, etc.) werden mit 10 % der Kosten, max. 125,00 € /jährlich pro Antragsteller gefördert.  
 
7.7. Zuwendungen für den Ausbau und die Ausstattung von Jugendräumen     
 
Gefördert werden Vorhaben
  • des Neu- und Erweiterungsbaus
  • des Aus- oder Umbaus,
  • der Sanierung sowie der Modernisierung
  • der technischen und Inventarmäßigen Einrichtung

 

in Höhe von10 % der Kosten, max. 500,00 € / pro Jugendraum in einem Zeitraum von 3 Jahren.  
 

8. In-Kraft-Treten    

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig setzen sie die bisher geltenden Richtlinien - Jugendförderprogramm -  vom 06.06.2001 außer Kraft.  

 

 

 

 

 

 

 


 
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