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Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in die
Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum
Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen einschließlich der
Wahlen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister am 7. Juni 2009 sowie der
etwaigen Stichwahlen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister am 21. Juni
2009
I.
Am Sonntag, dem 7. Juni 2009, finden in der
Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament
(Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen
einschließlich der Wahlen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister statt.
Die Wählerverzeichnisse für die Gemeinden Alf,
Altlay, Altstrimmig, Blankenrath, Briedel, Bullay, Forst, Grenderich,
Haserich, Hesweiler, Liesenich, Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef,
Panzweiler, Peterswald-Löffelscheid, Pünderich, Reidenhausen, St.
Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig, Walhausen sowie für die Stadt Zell
(Mosel) werden in der Zeit vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 während
der der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Zell
(Mosel), in Zell (Mosel), Corray, 1, Zimmer 1 für Wahlberechtigte zur
Einsichtnahme bereit gehalten. Die Wahlberechtigten können die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern
Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen,
haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich 1.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am
Freitag, dem 22. Mai 2009, bis 13.00 Uhr, bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel, in Zell (Mosel), Corray 1
Einspruch einlegen (Einspruchsfrist).
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17. Mai 2009 eine
Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber
glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass
sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein
mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Cochem-Zell
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen
einschließlich der Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters hat,
kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
V.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und
2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der
Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der
Europawahlordnung bis zum 17. Mai 2009
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 22. Mai 2009 versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der
Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der
Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der
Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Zu 1.: Wahlscheine können von in das
Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 5. Juni 2009,
18 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) mündlich,
schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt
auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname,
der Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber
hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers
die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der
Wahlbenachrichtigungskarte entnommen werden können, erfolgen. Falls die
Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung
abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben
werden.
Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im Internet unter www.zell-mosel.de zur Verfügung
Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse:
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die
ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15
Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage
vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch
bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
VI.
Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen
wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen
roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die
Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften,
an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den
Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur
Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen
enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.
Briefwahl für die Europawahl
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Briefwahl",
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck
"Wahlbrief für die Europawahl" und
- ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die
Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein für
die Kommunalwahlen zugleich
- je einen amtlichen Stimmzettel für jede
Kommunalwahl einschließlich der Wahl der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters zu der sie/er wahlberechtigt ist,
- einem amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen",
- einen amtlichen mit der Anschrift der
Gemeindeverwaltung versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem
Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen",
- ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.
Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen
Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis
Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der
Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch
noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell
(Mosel) beantragt werden.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur
Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen
hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei
der Gemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und
Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so
sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie
dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 7. Juni 2009, bis 18 Uhr,
eingehen.
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere
Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die
Kommunalwahlen, der durch die Post übersandt werden soll, wird nicht
frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem
Ministerium des Innern und für Sport zentral abgerechnet.
Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief
angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den
angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum
Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der
Europawahl endet um 18 Uhr.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.
Zell (Mosel), den 30. April 2009
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Karl Heinz Simon
Bürgermeister
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