Verbandsgemeinde Zell

Kein Glück ohne Erlaubnis
2008-11-30 / VG Zell
Kategorie: Abt. 2
 
 
 
Inhalt:
Kein Glück ohne Erlaubnis -

Lotterien und Ausspielungen bedürfen der Genehmigung

Nach Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, weist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) darauf hin, dass alle Lotterien/Ausspielungen in Rheinland-Pfalz genehmigungspflichtig sind. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die ADD, sofern nicht das Finanzministerium (beispielsweise für Gewinnsparlotterien) oder das Ministerium des Innern und für Sport (beispielsweise für Fernsehlotterien) die Erlaubnis erteilt.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren für kleine Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis 10.000 Euro gilt eine allgemeine Erlaubnis, sofern die Veranstaltung zwei Wochen vorher bei der ADD angezeigt und bis spätestens drei Monate nach dem Ausspielungstermin eine Abrechnung über die Verwendung des Reinertrags vorgelegt wird.

Alle anderen Ausspielungen bedürfen vorab der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften sowie Vereine oder Personenvereinigungen, denen die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bescheinigt wurde.

Nähere Informationen sowie entsprechende Antragsformulare können über die Internet-Seiten der ADD unter www.add.rlp.de / Dienstleistungen und Informationen / Glücksspiel abgerufen werden. Auskünfte erteilt auch Andrea Gorges, telefonisch unter 0651/9494-808 oder per E-Mail Andrea.Gorges@add.rlp.de zu erreichen.
 
 

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