Bekanntmachung - Allgemeine Erlaubnis

Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 1 und 2 der Gefahrenabwehr-Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 13.7.2006 (GAV öffentliche Sicherheit und Ordnung) ergeht hiermit folgende

Allgemeine Erlaubnis

Das Aufstellen, Ankleben, Anheften, Spannen usw. (nachfolgend Anbringen) von Plakaten, Werbeständern, Werbetafeln, Werbebannern usw. (nachfolgend Werbeträger) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in den Gemarkungen der Gemeinden Alf, Altlay, Altstrimmig, Blankenrath, Briedel, Bullay, Forst, Grenderich, Haserich, Hesweiler, Liesenich, Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef, Panzweiler, Peterswald-Löffelscheid, Pünderich, Reidenhausen, St. Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig, Walhausen und in der Stadt Zell (Mosel) anlässlich der Kommunalwahlen und der Europawahl am 7. Juni 2009 sowie der Bundestagswahl am 27. September 2009 wird allgemein unter folgenden Auflagen gestattet:

1. Neben den in der Anlage 1 genannten Flächen dürfen Wahlplakate an Masten der Straßenbeleuchtung und an anderen geeigneten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum mit den nachfolgenden Einschränkungen angebracht werden.

1.1 Die Werbeträger dürfen an Beleuchtungsmasten nur mit Kunststoffband (z.B. Kabelbinder) befestigt werden. Die Verwendung von Klebebändern ist verboten.

1.2 Zur Gleichbehandlung der Bewerber wird die Anzahl der Plakate je Wahlbewerber (Partei/Wählergruppe/Einzelbewerber usw.) wie folgt beschränkt:
in Gemeinden bis 200 Einwohner           1 Plakat je 30 Einwohner
in Gemeinden bis 350 Einwohner           1 Plakat je 40 Einwohner
in Gemeinden bis 500 Einwohner           1 Plakat je 50 Einwohner
in Gemeinden bis 1.000 Einwohner:        1 Plakat je 70 Einwohner
in Gemeinden bis 2.500 Einwohner         1 Plakat je 90 Einwohner
in Gemeinden bis 5.000 Einwohner         1 Plakat je 120 Einwohner                        
Einwohnerzahlen und sich daraus ergebende Höchstzahlen sind in Anlage 2 benannt.
Auf Plakatträger doppelseitig angebrachte Plakate gelten als ein Plakat.

1.3 An Pfosten amtlicher Verkehrszeichen (§§ 39-42 StVO) und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) sowie an Bäumen dürfen keine Werbeträger angebracht werden.

1.4 Sofern Werbeträger neben an Beleuchtungsmasten auch an anderen Stellen aufgestellt oder   angebracht werden, dürfen sie den Straßenverkehr, auf Gehwegen auch den  Fußgängerverkehr, nicht behindern. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
Im Bereich der Kreuzungsanlage Zell B 421/B 53 sowie 50 m vor den Kreisverkehrsplätzen  im Verlauf klassifizierter Straßen (z.B. B 53 / B 49 / L 202) dürfen keine Werbeträger aufgestellt oder angebracht werden.

2. Für das Anbringen von Werbeträgern außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf klassifizierter Straßen (Kreis-/Landes-/Bundesstraßen) ist zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Cochem-Koblenz in Cochem einzuholen.


3. Die Größe der Werbeträger darf DIN A 1 ( 85 x 60 cm ) nicht überschreiten. Für das Anbringen größerer Werbeträger, z.B. Werbebanner / Großtafeln, ist zuvor eine Genehmigung bei der  Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) einzuholen.

4. Das Anbringen der Werbeträger darf ab dem 45. Tag vor der Wahl erfolgen.

5. Auf die Anbringung der roten Duldungsaufkleber im Bereich der Stadt Zell (Mosel) wird verzichtet.

6. Die Werbeträger sind spätestens am 8. Tag nach der Wahl zu entfernen.


7. Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

8. Der Boden darf durch das Aufstellen von Werbeträgern nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.

9. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt und unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich instand zu setzen.

10. Werbeträger dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihre Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.

11. Der Bewerber haftet für alle Schäden und Schadensersatzansprüche, die anlässlich der Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung entstehen bzw. geltend gemacht werden. Er verzichtet    gleichzeitig auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und dem jeweiligen Straßenbaulastträger.

12. Baurechtliche sowie Bestimmungen des Landesstraßengesetzes und des Fernstraßengesetzes bleiben von dieser Erlaubnis unberührt.

13. Die Orts-  bzw. der Stadtbürgermeister kann Beschränkungen im Einzelfall aussprechen.


Zell (Mosel), den 8. April 2009

Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)

Karl Heinz Simon
Bürgermeister



Anlage 1
 

Gemeinde

Zur Plakatierung zur Verfügung stehende Fläche

Altstrimmig 

Plakatwand Hunsrückstraße

Blankenrath

An maximal 5 Stellen: d.h. an den 5 Ortseingängen jeweils an der ersten Straßenlaterne nach der Ortstafel

Bullay 

Plakatständer in der Brautrockstraße

Grenderich 

Plakatwand u. Bushaltestellen

Haserich 

Plakatwand neben Bürgerhaus in der Hauptstraße

Liesenich 

Rückwand Buswartehalle am Gemeindehaus

Moritzheim

Am Infokasten am Gemeindehaus und an der Straßenleuchte am Gemeindehaus

Pünderich 

Plakatwand am Moselufer neben dem alten Fährhaus

Reidenhausen

Bei Verkehrsspiegel an der Ecke Kirchstraße / Linsenberg und Laternenmast Anwesen Heß, Kirchstraße

Sosberg 

Plakatwand an der Bushaltestelle

St. Aldegund 

An den 3 Plakatständern der Gemeinde im Moselvorgelände

 

Anlage 2

Gemeinde / Einwohner

200

500

1000

2.500

5.000

Alf

 

 

14

 

 

Altstrimmig

 

7

 

 

 

Atlay

 

10

 

 

 

Blankenrath

 

 

 

20

 

Briedel

 

 

 

12

 

Bullay

 

 

 

18

 

Forst

3

 

 

 

 

Grenderich

 

9

 

 

 

Haserich

 

5

 

 

 

Hesweiler

5

 

 

 

 

Liesenich

 

7

 

 

 

Mittelstrimmig

 

9

 

 

 

Moritzheim

6

 

 

 

 

Neef

 

10

 

 

 

Panzweiler

 

6

 

 

 

Peterswald-Löffelscheid

 

 

12

 

 

Pünderich

 

 

13

 

 

Reidenhausen

7

 

 

 

 

Schauren

 

9

 

 

 

Sosberg

7

 

 

 

 

St. Aldegund

 

 

10

 

 

Tellig

 

6

 

 

 

Walhausen

 

5

 

 

 

Zell/Mosel

 

 

 

 

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