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Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 1 und 2 der
Gefahrenabwehr-Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der
Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 13.7.2006 (GAV öffentliche Sicherheit und
Ordnung) ergeht hiermit folgende
Allgemeine Erlaubnis
Das Aufstellen, Ankleben, Anheften, Spannen usw.
(nachfolgend Anbringen) von Plakaten, Werbeständern, Werbetafeln, Werbebannern
usw. (nachfolgend Werbeträger) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen
Anlagen in den Gemarkungen der Gemeinden Alf, Altlay, Altstrimmig, Blankenrath,
Briedel, Bullay, Forst, Grenderich, Haserich, Hesweiler, Liesenich,
Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef, Panzweiler, Peterswald-Löffelscheid,
Pünderich, Reidenhausen, St. Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig, Walhausen und
in der Stadt Zell (Mosel) anlässlich der Kommunalwahlen und der Europawahl am
7. Juni 2009 sowie der Bundestagswahl am 27. September 2009 wird allgemein unter
folgenden Auflagen gestattet:
1. Neben den in der Anlage 1
genannten Flächen dürfen Wahlplakate an Masten der Straßenbeleuchtung und an anderen geeigneten Stellen im
öffentlichen Verkehrsraum mit den
nachfolgenden Einschränkungen angebracht werden.
1.1 Die Werbeträger dürfen an
Beleuchtungsmasten nur mit Kunststoffband (z.B. Kabelbinder) befestigt werden. Die
Verwendung von Klebebändern ist verboten.
1.2
Zur Gleichbehandlung der Bewerber wird die Anzahl der Plakate je Wahlbewerber
(Partei/Wählergruppe/Einzelbewerber usw.)
wie folgt beschränkt:
in
Gemeinden bis 200 Einwohner 1
Plakat je 30 Einwohner
in
Gemeinden bis 350 Einwohner 1
Plakat je 40 Einwohner
in
Gemeinden bis 500 Einwohner 1
Plakat je 50 Einwohner
in
Gemeinden bis 1.000 Einwohner: 1
Plakat je 70 Einwohner
in
Gemeinden bis 2.500 Einwohner 1
Plakat je 90 Einwohner
in
Gemeinden bis 5.000 Einwohner 1
Plakat je 120 Einwohner
Einwohnerzahlen
und sich daraus ergebende Höchstzahlen sind in Anlage 2 benannt.
Auf Plakatträger
doppelseitig angebrachte Plakate gelten als ein Plakat.
1.3 An Pfosten amtlicher
Verkehrszeichen (§§ 39-42 StVO) und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) sowie an Bäumen dürfen
keine Werbeträger angebracht werden.
1.4 Sofern Werbeträger neben
an Beleuchtungsmasten auch an anderen Stellen aufgestellt oder angebracht werden, dürfen sie den
Straßenverkehr, auf Gehwegen auch den Fußgängerverkehr,
nicht behindern. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
Im Bereich der Kreuzungsanlage
Zell B 421/B 53 sowie 50 m vor den Kreisverkehrsplätzen im Verlauf klassifizierter
Straßen (z.B. B 53 / B 49 / L 202) dürfen keine
Werbeträger aufgestellt oder
angebracht werden.
2. Für das Anbringen von
Werbeträgern außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf klassifizierter Straßen
(Kreis-/Landes-/Bundesstraßen) ist zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität
Cochem-Koblenz in Cochem einzuholen.
3. Die Größe der Werbeträger
darf DIN A 1 ( 85 x 60 cm ) nicht überschreiten. Für das Anbringen größerer Werbeträger, z.B.
Werbebanner / Großtafeln, ist zuvor eine Genehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
einzuholen.
4. Das Anbringen der
Werbeträger darf ab dem 45. Tag vor der Wahl erfolgen.
5. Auf die Anbringung der roten
Duldungsaufkleber im Bereich der Stadt Zell (Mosel) wird verzichtet.
6. Die Werbeträger sind
spätestens am 8. Tag nach der Wahl zu entfernen.
7. Die Werbeträger müssen
hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen
Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
8. Der Boden darf durch das
Aufstellen von Werbeträgern nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
9. Die Werbeträger sind
regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger
beschädigt und unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich
instand zu setzen.
10. Werbeträger dürfen nicht
in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihre Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung verstoßen.
11. Der Bewerber haftet für
alle Schäden und Schadensersatzansprüche, die anlässlich der Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung entstehen
bzw. geltend gemacht werden. Er verzichtet gleichzeitig
auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und dem jeweiligen Straßenbaulastträger.
12. Baurechtliche sowie
Bestimmungen des Landesstraßengesetzes und des Fernstraßengesetzes bleiben von dieser Erlaubnis unberührt.
13. Die Orts- bzw. der Stadtbürgermeister kann
Beschränkungen im Einzelfall aussprechen.
Zell (Mosel), den 8. April
2009
Verbandsgemeindeverwaltung
Zell (Mosel)
Karl Heinz Simon
Bürgermeister
Anlage 1
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Gemeinde
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Zur Plakatierung zur Verfügung stehende Fläche
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Altstrimmig
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Plakatwand Hunsrückstraße
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Blankenrath
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An maximal 5 Stellen: d.h. an den 5 Ortseingängen jeweils
an der ersten Straßenlaterne nach der Ortstafel
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Bullay
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Plakatständer in der Brautrockstraße
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Grenderich
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Plakatwand u. Bushaltestellen
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Haserich
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Plakatwand neben Bürgerhaus in der Hauptstraße
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Liesenich
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Rückwand Buswartehalle am Gemeindehaus
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Moritzheim
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Am Infokasten am Gemeindehaus und an der Straßenleuchte am
Gemeindehaus
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Pünderich
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Plakatwand am Moselufer neben dem alten Fährhaus
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Reidenhausen
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Bei Verkehrsspiegel an der Ecke Kirchstraße / Linsenberg
und Laternenmast Anwesen Heß, Kirchstraße
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Sosberg
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Plakatwand an der Bushaltestelle
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St. Aldegund
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An den 3 Plakatständern der Gemeinde im Moselvorgelände
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Anlage 2
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Gemeinde / Einwohner
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200
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500
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1000
|
2.500
|
5.000
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Alf
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|
14
|
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Altstrimmig
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|
7
|
|
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Atlay
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|
10
|
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Blankenrath
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|
|
20
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Briedel
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|
12
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Bullay
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|
|
18
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Forst
|
3
|
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Grenderich
|
|
9
|
|
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Haserich
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|
5
|
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Hesweiler
|
5
|
|
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|
Liesenich
|
|
7
|
|
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|
|
Mittelstrimmig
|
|
9
|
|
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|
Moritzheim
|
6
|
|
|
|
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|
Neef
|
|
10
|
|
|
|
|
Panzweiler
|
|
6
|
|
|
|
|
Peterswald-Löffelscheid
|
|
|
12
|
|
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|
Pünderich
|
|
|
13
|
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|
Reidenhausen
|
7
|
|
|
|
|
|
Schauren
|
|
9
|
|
|
|
|
Sosberg
|
7
|
|
|
|
|
|
St. Aldegund
|
|
|
10
|
|
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|
Tellig
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|
6
|
|
|
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Walhausen
|
|
5
|
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Zell/Mosel
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36
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