Allgemeine Erlaubnis:
Das Aufstellen, Ankleben, Anheften, Spannen usw. (nachfolgend Anbringen) von Plakaten, Werbeständern, Werbetafeln, Werbebannern usw. (nachfolgend Werbeträger) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in den Gemarkungen der Gemeinden Alf, Altlay, Altstrimmig, Blankenrath, Briedel, Bullay, Forst, Grenderich, Haserich, Hesweiler, Liesenich, Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef, Panzweiler, Peterswald-Löffelscheid, Pünderich, Reidenhausen, St. Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig, Walhausen und in der Stadt Zell (Mosel) anlässlich der
Wahl zum/zur Bürgermeister/in der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) sowie der
Wahl zum/zur Ortsbürgermeister/in der Ortsgemeinde Alf
am 3. Juli 2022
wird allgemein unter folgenden Auflagen gestattet:
- Neben den in der Anlage 1 genannten Flächen dürfen Wahlplakate an Masten der Straßenbeleuchtung und an anderen geeigneten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum mit den nachfolgenden Einschränkungen angebracht werden.
1.1 Die Werbeträger dürfen an Beleuchtungsmasten nur mit Kunststoffband (z.B. Kabelbinder) befestigt werden. Die Verwendung von Klebebändern ist verboten.
1.2 Zur Gleichbehandlung der Bewerber wird die Anzahl der Plakate je Wahlbewerber (Partei/Wählergruppe/ Einzelbewerber usw.) wie folgt beschränkt:
in Gemeinden bis 200 Einwohner 1 Plakat je 30 Einwohner,
in Gemeinden bis 350 Einwohner 1 Plakat je 40 Einwohner,
in Gemeinden bis 500 Einwohner 1 Plakat je 50 Einwohner,
in Gemeinden bis 1.000 Einwohner 1 Plakat je 70 Einwohner,
in Gemeinden bis 2.500 Einwohner 1 Plakat je 90 Einwohner,
in Gemeinden bis 5.000 Einwohner 1 Plakat je 120 Einwohner.
Einwohnerzahlen und sich daraus ergebende Höchstzahlen sind in Anlage 2 benannt. Auf Plakatträger doppelseitig angebrachte Plakate gelten als ein Plakat.
1.3 An Pfosten amtlicher Verkehrszeichen (§§ 39-42 StVO) und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) sowie an Bäumen dürfen keine Werbeträger angebracht werden.
1.4 Sofern Werbeträger auch an anderen Stellen als an Beleuchtungsmasten aufgestellt oder angebracht werden, dürfen sie den Straßenverkehr, auf Gehwegen auch den Fußgängerverkehr, nicht behindern. Über Fuß- und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m (Unterkannte des Plakates) eingehalten werden. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
1.5 Im Bereich von Kreisverkehrsplätzen und in deren Zufahrtstraßen ab 50 m vor den Kreisverkehrsplätzen dürfen keine Werbeträger aufgestellt oder angebracht werden. - Für das Anbringen von Werbeträgern außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf klassifizierter Straßen (Kreis-/Landes-/Bundesstraßen) ist zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Cochem-Koblenz in Cochem einzuholen.
- Die Größe der Werbeträger sollte DIN A 1 (84 x 60 cm) nicht überschreiten; für das Anbringen größerer Werbeträger als DIN A 0, z.B. Werbebanner/Großtafeln, ist zuvor eine Genehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) einzuholen.
- Für die Wahl zum/zur Ortsbürgermeister/in der Ortsgemeinde Alf beschränkt sich diese Allgemeine Erlaubnis auf das Gebiet der Ortsgemeinde Alf.
- Das Anbringen der Werbeträger darf ab dem 23. Mai 2022 erfolgen.
- Die Werbeträger sind spätestens am 10. Juli 2022 - die Werbeträger von Wahlvorschlagsträgern bzw. Bewerbern, die zur evtl. Stichwahl zugelassen wurden spätestens am 24. Juli 2022 - zu entfernen.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
- Der Boden darf durch das Aufstellen von Werbeträgern nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
- Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt und unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich instand zu setzen oder zu entfernen.
- Werbeträger dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.
- Die Anbringer der Werbeträger und die Wahlvorschlagsträger bzw. Bewerber haften für alle Schäden und Schadensersatzansprüche, die anlässlich der Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung entstehen bzw. geltend gemacht werden. Sie verzichten gleichzeitig auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und dem jeweiligen Straßenbaulastträger.
- Baurechtliche sowie Bestimmungen des Landesstraßengesetzes und des Fernstraßengesetzes bleiben von dieser Erlaubnis unberührt.
- Die Orts- bzw. der Stadtbürgermeister/innen können Beschränkungen im Einzelfall aussprechen.
Zell (Mosel), den 28.04.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Karl Heinz Simon
Bürgermeister
Anlage 1
Gemeinde | Für die Plakatierung zur Verfügung stehende Fläche |
Alf | - |
Altlay | Plakatwand neben dem Bürgersaal Schmidt und Infokasten an der Bushaltestelle am Buswendeplatz |
Altstrimmig | Plakatwand Hunsrückstraße (gegenüber der Kirche in der Ortsmitte) |
Blankenrath | An maximal 5 Stellen: d.h. an den 5 Ortseingängen jeweils an der ersten Straßenlaterne nach der Ortstafel |
Briedel | - |
Bullay | Plakatständer in der Brautrockstraße |
Forst | Plakatwand am Backhaus, Zur Eiche 1 |
Grenderich | Plakatwand und Bushaltestellen |
Haserich | Plakatwand neben dem Bürgerhaus in der Hauptstraße |
Hesweiler | Plakatwand beim Gemeindehaus |
Liesenich | Rückwand der Buswartehalle am Gemeindehaus |
Mittelstrimmig | - |
Moritzheim | Am Infokasten am Gemeindehaus und an der Straßenleuchte am Gemeindehaus |
Neef | Plakatwand am Brunnenplatz und am Bauhof in der Petersbergstraße |
Panzweiler | Plakatwand gegenüber der Kapelle |
Peterswald-Löffelscheid | In beiden Ortsteilen jeweils Plakatwand am Gemeindehaus |
Pünderich | Plakatwand am Moselufer neben dem alten Fährhaus |
Reidenhausen | Beim Verkehrsspiegel an der Ecke Kirchstraße / Linsenberg und Laternenmast Anwesen Heß, Kirchstraße |
St. Aldegund | Plakatwand am Sportvereinshäuschen an der Einfahrt zum Wohnmobilplatz |
Schauren | - |
Sosberg | Plakatwand an der Bushaltestelle und an den beiden Ortseingängen jeweils an der ersten Straßenlaterne nach der Ortstafel |
Tellig | An der Trennwand Brunnenplatz / Buswartehäuschen Ortsmitte |
Walhausen | - (keine Genehmigung zur Anbringung von Plakaten in der Ortslage) |
Zell (Mosel) | 4 Plakatständer: Zell - am Fußpunkt des Aufganges der Fußgängerbrücke Kaimt - im Bereich der Einmündung „Untere Barlstraße“ in die B 53 Merl - auf dem Kampplatz Barl - an der Barlstraße gegenüber dem Krankenhaus |
Anlage 2
Gemeinde / Einwohner | 200 | 350 | 500 | 1000 | 2.500 | 5.000 |
Alf |
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| 12 |
|
|
Altlay |
|
| 9 |
|
|
|
Altstrimmig |
| 8 |
|
|
|
|
Blankenrath |
|
|
|
| 18 |
|
Briedel |
|
|
| 13 |
|
|
Bullay |
|
|
|
| 18 |
|
Forst | 2 |
|
|
|
|
|
Grenderich |
|
| 8 |
|
|
|
Haserich |
| 5 |
|
|
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|
Hesweiler | 4 |
|
|
|
|
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Liesenich |
| 7 |
|
|
|
|
Mittelstrimmig |
|
| 8 |
|
|
|
Moritzheim | 4 |
|
|
|
|
|
Neef |
|
| 9 |
|
|
|
Panzweiler |
| 6 |
|
|
|
|
Peterswald-Löffelscheid |
|
|
| 10 |
|
|
Pünderich |
|
|
| 12 |
|
|
Reidenhausen | 6 |
|
|
|
|
|
St. Aldegund |
|
|
| 8 |
|
|
Schauren |
|
| 9 |
|
|
|
Sosberg | 6 |
|
|
|
|
|
Tellig |
| 7 |
|
|
|
|
Walhausen |
| 6 |
|
|
|
|
Zell (Mosel) |
|
|
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| 34 |