Aus der Verwaltung RSS Feed Auf einen Blick | Schiedspersonen
Zuständige Behörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) Sehr
häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte
angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch
einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen
Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B.
gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.
Hier
bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine
Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien
können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen
Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich
zuständigen Schiedsperson stellen.
Zur
Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson
geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes
Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld
geahndet werden.
Die
Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine
gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu
erreichen. Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr
Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die
Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen
Frieden wiederherstellen.
Sofern
eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht
zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die
Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Eine
Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde,
verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und
kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder
Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren
ernannt.
Mit
diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30
Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders
befähigt sind. Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf-
und Zivilsachen durch.
Für
Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht
in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder
ein Schiedsmann einzuschalten:
In
diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. In Streitigkeiten
des bürgerlichen Rechts ist die Anrufung einer Schiedsperson nicht
vorgeschrieben.
Im
Hinblick auf die Vermeidung eines kostspieligen und oftmals auch
nervenaufreibenden Zivilprozess dessen Gegenstand an Geld oder Geldwert
bis zu 5.000 € beträgt empfiehlt es sich, auch ein Schlichtungsverfahren
bei der örtlich zuständigen Schiedsperson zu beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf www.schiedsamt.de |