Schiedspersonen
Durchführung von Sühneversuchen nach der Strafprozeßordnung und in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (nähere Informationen siehe unten):
Für die Gemeinden Alf - Altlay - Bullay - Neef - St. Aldegund und die Stadt Zell (Mosel): | Norbert Roß |
Für die Gemeinde Briedel: | Karin Goeres |
Für die Gemeinde Pünderich:
| Daniel Dahm Hauptstr. 80 56862 Pünderich Tel. 06542 969069 |
Für
die Gemeinden Blankenrath - Grenderich - Haserich - Hesweiler -
Moritzheim - Panzweiler - Peterswald-Löffelscheid - Reidenhausen -
Schauren - Sosberg - Tellig und Walhausen: | Konrad Stephan |
Für die Gemeinden Altstrimmig - Forst - Liesenich und Mittelstrimmig: | Bernd Buchholz |
Schiedsamt, Schiedsmann/-frau (Information)
Zuständige Behörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.
Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.
Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen. Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt.
Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.
Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch.
Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:
- Hausfriedensbruch (§ 188 StGB)
- Beleidigung (§§ 185, 189 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§202 StGB)Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. In Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts ist die Anrufung einer Schiedsperson nicht vorgeschrieben.
Im Hinblick auf die Vermeidung eines kostspieligen und oftmals auch nervenaufreibenden Zivilprozess dessen Gegenstand an Geld oder Geldwert bis zu 5.000 € beträgt empfiehlt es sich, auch ein Schlichtungsverfahren bei der örtlich zuständigen Schiedsperson zu beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf www.schiedsamt.de