Die Mosel mit Blick auf den Stadtteil Merl

Wichtige Neuerungen beim Einwohnermeldeamt

Wichtige Neuerungen beim Einwohnermeldeamt

Mit dem am  1. November 2015 in Kraft getretene neue Bundesmeldegesetz, müssen von den Bürgerinnen und Bürgern neue Regelungen, z.B. bei einem Wohnungswechsel, wie folgt beachtet werden:

1.     Änderungen bei der Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer ins Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Neu ist der „vorausgefüllte Meldeschein“, der in Rheinland-Pfalz ab dem 1. November 2015 genutzt werden kann und bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Damit wird eine erneute Datenerfassung unnötig. Dies führt zu Erleichterungen und Fehlervermeidung bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde. Nach Einführung des „vorausgefüllten Meldescheins“ in den übrigen Bundesländern wird dieses Verfahren auch bei länderübergreifenden Zuzügen nach Rheinland-Pfalz möglich sein.

2.     Neu: schriftliche Einzugsbestätigung des Vermieters bei Anmeldung verpflichtend!

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab dem 1. November 2015 den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das hierfür zu verwendende Formular ist unten abgedruckt. Es kann beim Einwohnermeldeamt angefordert werden oder im Internet unter www.zell-mosel.de (unter „Rathaus/Formulare der Verwaltung“) heruntergeladen werden.

3.     Einwilligungserfordernis bei Auskünften für Werbung und Adresshandel

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Mit dieser Einwilligungslösung ist die bisher mögliche Auskunftssperre, mit der Melderegisterauskünften widersprochen wird, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung eingeholt werden, entbehrlich geworden und entfallen. Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist darüber hinaus die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private über das Internet weggefallen.

4.     Künftig strikte Zweckbindung von Melderegisterauskünften

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, über die trotz bestehender Auskunftssperre Auskunft erteilt worden ist, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

5.     Besonderer Schutz für Personen, die in bestimmten Einrichtungen wohnen

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Dies gilt aber nur, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die betroffene Person anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.