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Die Mosel mit Blick auf den Stadtteil Merl

LANDESAMT FÜR STEUERN

Grundsteuerreform: Information für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Steuerverwaltung versendet Ausfüllhilfe mit wichtigen Liegenschaftsdaten

Dieser Service dient als Hilfestellung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Diesem Schreiben ist ein Datenstammblatt mit den der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen der Erklärungen beigefügt.

Finanzämter raten, Informationsschreiben abzuwarten

Erklärungspflichtige sollten zunächst diese Ausfüllhilfe abwarten, bevor alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben anhand der sog. Feststellungserklärung dem jeweils zuständigen Finanzamt zugeleitet werden.

Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Darin stehen unter der Rubrik „Grundsteuer“ der Hauptvordruck (GW 1) und die Anlagen zur Land- und Forstwirtschaft (Anlagen GW 3 und ggf. GW 3a) zur Verfügung.  

Nur in besonderen Ausnahmen (sog. Härtefallregelung) ist die Abgabe dieser Vordrucke in Papierform möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt.

Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022. Die Frist kann auf Antrag an das zuständige Finanzamt verlängert werden.

Folgende Daten werden für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereitgestellt:

Das Datenstammblatt für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz und aktive Betriebe enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z.B.:

  • Aktenzeichen,
  • Lagebezeichnung,
  • Gemeinde,
  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Flurstückskennzeichen,
  • amtliche Fläche,
  • Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie
  • Ertragsmesszahl.

Folgende Daten müssen, soweit im Einzelfall erforderlich, von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:

  • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude,
  • Tierbestände,
  • Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft) sowie
  • Angaben zu Grundsteuerbefreiungen.

Soweit die Angaben des Datenstammblattes aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, die bis Mitte September 2022 kein Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, wenden sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Sofern mit der Anfertigung der Erklärung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt werden, sollte das Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) dorthin weitergeleitet werden.

Hilfestellungen

Mit der Erklärungsabgabe sehen sich viele Bürgerinnen und Bürger vor eine große Herausforderung gestellt. Die Finanzämter helfen durch telefonische Auskunft, sind aber aufgrund der hohen Anzahl an Anrufen derzeit stark ausgelastet und es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Deshalb hat die Finanzverwaltung verschiedene Unterstützungsangebote erstellt, insbesondere