Vorkaufsrecht
Leistungsbeschreibung
Der Gemeinde obliegt ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Sie erhält dadurch die Möglichkeit, den Käufer aus dem Vertrag zu drängen und selbst an seine Stelle zu treten, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung langfristig zu sichern.
Im Rahmen von Grundstücks- und Immobilienkaufgeschäften ist es oft erforderlich, bei der Gemeinde, in deren Geltungsbereich das Kaufobjekt liegt, eine Bescheinigung zu beantragen, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses ggf. ausgeübt wird. Diese Bescheinigung wird durch den Notar angefordert. Sofern die Gemeinde von ihrem Recht kein Gebrauch macht (Regelfall), wird ein gebührenpflichtiges Negativattest ausgestellt.
Rechtsgrundlage
§§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches