Der Hunsrück

Abwasserwerk

Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation

Bekanntmachung

Wie schon in den Vorjahren, wollen wir auch in diesem Jahr wieder darauf hinweisen, dass die öffentlichen Kanalnetze nicht für außergewöhnlich große Niederschläge bemessen sind. So können die bei Starkregen anfallenden Wassermengen von den Abwasserkanälen nicht immer ganz aufgenommen und abgeleitet werden.

In den Gebieten, für die Abwasserpumpwerke betrieben werden, können bei Gewittern infolge von Stromausfall vorübergehend Störungen im Pumpbetrieb auftreten.

Bei solchen Ereignissen (also bei Gewittern mit Starkregen) kann es zu Rückstau von Abwasser aus der Kanalisation kommen. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre sind in der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vor allem Grundstücke an tiefliegenden Straßen, z.B. in der Stadt Zell (Mosel), im Stadtteil Kaimt sowie in den Gemeinden Alf, Bullay und St. Aldegund rückstaugefährdet.

Für diese Fälle bestimmt § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 11.10.2012: „Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Straßenleitung in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer nach den anerkannten Regeln der Technik zu schützen.“ Gemäß § 20 Abs. 5 dieser Satzung haben die Grundstückseigentümer oder andere Personen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Rückstau nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass

  1. die Kanalisation nicht so ausgebaut werden kann und muss, dass ein Rückstau in jedem nur erdenklichen Extremfall ausgeschlossen werden kann,
  2. die Grundstückseigentümer sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu schützen haben, indem sie ihre rückstaugefährdeten Hausabflüsse mit einem Rückstauventil versehen und
  3. eine Haftung des Trägers der Abwasserbeseitigung für Rückstauschäden grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Daher empfehlen wir den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke durch Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation gefährdet und dagegen noch nicht geschützt sind, in die Anschlusskanäle geeignete Rückstausicherungen (z.B. Rückstauverschlüsse) einzubauen bzw. einbauen zu lassen.

Mit solchen Rückstausicherungen können angeschlossene Grundstücke und Gebäude wirksam gegen Rückstau aus der Kanalisation geschützt werden. Allerdings müssen die Rückstausicherungen regelmäßig gewartet, d.h. mindestens einmal jährlich geöffnet und gereinigt werden, damit sie im Rückstaufall auch funktionieren und sich dann die Rückstauklappen wasserdicht verschließen können.

Als Rückstauebene gilt, sofern von uns nichts anderes bestimmt wird, die Straßenhöhe an der Anschlussstelle.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung (Telefon-Durchwahl-Nr. 06542 701-54).

56856 Zell (Mosel), 2. Mai 2023
Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann, Bürgermeister