Der Hunsrück

Ordnungsbehörde

Veranstaltung von Weihnachtsmärkten bzw. Ausstellungen an „Stillen Feiertagen“


Bei der Auswahl des Termins sollte allerdings grundsätzlich darauf geachtet werden, dass dieser nicht mit einem stillen Feiertag zusammen fällt, da dies zu rechtlichen Schwierigkeiten führen kann.

Das Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage kennt drei solch geschützte Feiertage. Dies sind der Karfreitag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. An diesen Feiertagen sind Veranstaltungen, Darbietungen, Umzüge oder sonstige öffentliche Versammlungen, die nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages nicht angepasst sind, verboten.

Dies bedeutet, dass Veranstaltungen, bei denen gewerbliche Marktanbieter tätig sind oder der Markt einen gewerblichen Charakter besitzt, an den o.g. Tagen grundsätzlich unzulässig sind.

Handelt es sich bei den geplanten Veranstaltungen um solche, welche nichtgewerblicher Art sind, kollidieren diese nicht mit dem Feiertagsgesetz. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsmärkte, die nur selbst hergestellte Waren anbieten und den daraus erzielten Gewinn gemeinnützig verwenden.

Ob es sich um eine Veranstaltung gewerblicher oder nichtgewerblicher Art handelt, ist im Einzelnen zu prüfen.

Wir bitten daher alle Veranstalter bei ihren Planungen zu berücksichtigen, dass ihre Veranstaltungen grundsätzlich nicht am Volkstrauertag, dem 19. November 2023, als auch nicht am Totensonntag, dem 26. November 2023, stattfinden dürfen.

Die Durchführung ungenehmigter Veranstaltungen, die dem Charakter des stillen Feiertages nicht angepasst sind, müssen auf Anweisung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion untersagt werden.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass die stillen Feiertage von derartigen Veranstaltungen freizuhalten sind. Das Kalenderjahr sieht genügend Gelegenheiten für die Durchführung solcher der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen vor, so dass diese nicht gerade an den wenigen stillen Feiertagen durchgeführt werden müssen.

Zell (Mosel), den 06.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister