Der Hunsrück

Brauchtum

Veranstaltungen und Ausstellungen an
„Stillen Feiertagen“

Bekanntmachung

Wegen der großen Anzahl an Märkten wird es immer schwieriger, einen Termin zu finden, an dem nicht schon eine Veranstaltung der gleichen Art stattfindet.

Auch werden in der Osterzeit gerne Tanzveranstaltungen durchgeführt. Das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage verbietet diese jedoch von Gründonnerstag, ab 04.00 Uhr,  bis Ostersonntag, 16.00 Uhr. Dies gilt im Übrigen auch am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag, jeweils ab 04.00 Uhr sowie an Heiligabend ab 13:00 Uhr.

Aus diesem Grund wird oft das Wochenende vor Ostern und vor dem 1. Advent bzw. das des 1. Advents für eine solche Veranstaltung ausgewählt. Dies ist grundsätzlich auch unproblematisch. Wenn jedoch der Sonntag vor dem 1. Advent bzw. der 1. Advent mit einem stillen Feiertag zusammen fällt, führt dies zu rechtlichen Schwierigkeiten. Das Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage kennt drei solche geschützten Feiertage. Dies sind der Karfreitag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. An diesen stillen Feiertagen sind Veranstaltungen, Darbietungen, Umzüge oder sonstige öffentliche Versammlungen die nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages nicht angepasst sind, verboten.

Soweit es sich bei den geplanten Veranstaltungen um solche handelt, welche nicht gewerblicher Art sind, kollidieren diese nicht mit dem Feiertagsgesetz. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsmärkte, die nur selbst hergestellte Waren anbieten und den daraus erzielten Gewinn gemeinnützig verwenden.

Veranstaltungen, bei denen gewerbliche Marktanbieter tätig sind oder der Markt einen gewerblichen Charakter besitzt, sind an den o.g. Tagen grundsätzlich unzulässig.

Ob es sich um eine Veranstaltung gewerblicher oder nicht gewerblicher Art handelt, ist im Einzelnen zu prüfen.

Oftmals werden die Veranstaltungen schon Monate im Voraus geplant. Aus diesem Grund wenden wir uns bereits jetzt an Sie.

Wir bitten alle Veranstalter, bei ihren Planungen zu berücksichtigen, dass ihre Veranstaltung grundsätzlich nicht an Karfreitag, 29. März 2024, am Volkstrauertag, 17. November 2024, als auch nicht am Totensonntag, 24. November 2024, stattfinden darf.

Die Durchführung ungenehmigter Veranstaltungen, die dem Charakter des stillen Feiertages nicht angepasst sind, müssen auf Anweisung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion untersagt werden.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass die stillen Feiertage von derartigen Veranstaltungen freizuhalten sind. Das Kalenderjahr sieht genügend Gelegenheiten für die Durchführung solcher der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen vor, so dass diese nicht gerade an den wenigen stillen Feiertagen durchgeführt werden müssen.

Zell (Mosel), den 13. März 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister