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Grundsteuer

Grundsteuerreform: Erinnerung an die Erklärungsabgabe

Das Schreiben verlängert nicht die bereits am 31. Januar 2023 abgelaufene Abgabefrist.

Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer (Grundstücksgemeinschaften wie Ehegatten, Lebenspartner oder Erbengemeinschaften), wird an nur einen der Miteigentümer eine Erinnerung versandt. Da diese maschinell erstellt wird, können individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigt werden.

Konsequenzen bei Nichtabgabe

Sollte auch nach der Erinnerung keine Erklärung im Finanzamt eingehen, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Zudem kann der Grundsteuerwert zur Sicherung der kommunalen Einnahmen geschätzt werden. Auch wenn das Finanzamt stets eine realistische Schätzung anstrebt, kann diese möglicherweise zu Ungunsten der Eigentümer ausfallen. Die Schätzung ersetzt zudem nicht die Erklärungsabgabe.

Hilfestellungen

Informationen zur Grundsteuer sowie eine Klickanleitung, die hilft, die Grundsteuererklärung auszufüllen, finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer

Die für die Erklärungsabgabe erforderlichen Katasterdaten, wie Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert sowie das Aktenzeichen, wurden in Form eines Datenstammblatts bereits im letzten Jahr an die Eigentümer als Ausfüllhilfe verschickt. Sollte dieses Datenstammblatt nicht mehr vorhanden sein, so kann es durch das zuständige Finanzamt ausnahmsweise erneut erstellt werden. Anfragen hierzu sind über www.elster.de, telefonisch montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr oder persönlich beim zuständigen Finanzamt montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr möglich.